
Bild: lfr,CDU
Wahlrecht jenseits von Staatsangehörigkeit?
Oder kann man in Geesthacht nicht doch Einfluss auf das Grundgesetz nehmen?
Das klingt übertrieben?
Sicherlich – aber genau genommen ging es um nicht weniger bei einem Antrag der Ratsfraktion „Bündnis 90/die Grünen".
Aber von vorn: Am 10. Mai brachte die Fraktion „Bündnis 90/die Grünen“ einen Antrag in die Ratsversammlung, die Aufforderung an die Landesregierung, den Bundestag und den Bundesrat, sich für die Änderung des Artikels 28 Abs. 1 Grundgesetz zu engagieren – also die Einführung des Wahlrechts für Drittstaatsangehörige auf kommunaler Ebene.
Kurz formuliert geht es darum, Mitbürgern ohne deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit ein Wahlrecht bei Kommunalwahlen einzuräumen.
Dieser Antrag wurde mit den maßgeblichen Stimmen von Bündnis 90/die Grünen und SPD auch durchgewunken.
Ein Thema, das nicht neu ist – einige Bundesländer haben dies bereits auf die politische Agenda gebracht – und scheitern mit diesen Ansätzen regelmäßig.
Auch deswegen hat Nicole Voß hier eine sehr eindeutige Meinung: „Dieser Antrag der Grünen ist in der Ratsversammlung deplatziert und ist eine Stimmungsmache vor der Europawahl, die auf kommunaler Ebene gar nichts zu suchen hat.“
Denn die Zuständigkeit für das Wahlrecht ist im Grundgesetz geregelt – und gebunden an die Staatsangehörigkeit. Dies wurde bereits 1990 durch das
Bundesverfassungsgericht deutlich bestätigt. Da ist die Aufforderung durch die SPD und die Grünen aus der Geesthachter Ratsversammlung nicht wirklich ausschlaggebend.
„Abgesehen davon, dass eine solche Aufforderung an die Landesregierung in der Ratsversammlung eine Worthülse der SPD und Grünen ist, die keinerlei direkte Auswirkungen auf die Stadt hat“, so Voß, „stünde die CDU in Geesthacht auch inhaltlich nicht für eine Ausweitung des Wahlrechtes.“
Ein solches Wahlrecht bringt keine Vorteile – weder in der Beteiligung am kommunalen Miteinander, noch an einer erfolgreichen Integration. Im Gegenteil: es ist verfassungsfeindlich und integrationsfeindlich. Denn jeder, der sich an Wahlen beteiligen möchte, kann dies über den Weg der Integration und der Staatsbürgerschaft bereits jetzt.
„Das Recht zur Wahl beinhaltet aus meiner Sicht auch eine Pflicht – nämlich die Verpflichtung sich zu entscheiden! Dazu gehört auch eine Entscheidung zu unserer Grundordnung und dann auch die Konsequenz der Staatsbürgerschaft.“ so Voß.
Darüber hinaus – wo will man die Grenzen ziehen? Bei dem Recht zur Kommunalwahl? Oder zum Landtag? Ab wann sollte denn jemand wählen? Sobald er integriert ist? Oder nach festen Zeiträumen? Aber ist dies nach 5 Jahren, nach 15 Jahren, nach 5 Monaten?
„Solche Anträge bringen niemanden weiter und behindern eher das Engagement für wirkliche Integration“, so Voß. „Kommunales Engagement und partizipieren ist jedem möglich. Ein kommunales Wahlrecht hilft hier NICHT! Wahlrecht steht am Ende einer erfolgreichen Integration und nicht am Anfang!“
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